Artikel 1.  Allgemeines

  1.    Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge und Vereinbarungen zwischen Smart Level Company, hiernach als “Benutzer” bezeichnet, und einer Gegenpartei, gegenüber welcher der Benutzer diese Bedingungen für gültig erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
  2.    Diese Bedingungen gelten auch für Vereinbarungen mit dem Benutzer, bei deren Implementierung der Benutzer Dritte mit einbeziehen muss.
  3.    Jegliche Einkaufsbedingungen oder sonstigen Bedingungen der Gegenpartei werden ausdrücklich abgelehnt.
  4.    Falls Unsicherheiten bezüglich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen auftreten sollten, sind diese “im Sinne” dieser Bestimmungen auszulegen.
  5.    Falls sich zwischen den Parteien eine Situation ergibt, welche diese allgemeinen Bedingungen nicht vorsehen, sollte diese Situation gemäß dem Sinne dieser allgemeinen Bedingungen eingeschätzt werden.

 

Artikel 2.    Kostenvoranschläge und Angebote

1    Alle Kostenvoranschläge und Angebote des Benutzers sind unverbindlich, sofern auf dem Kostenvoranschlag kein Annahmetermin ausgewiesen ist. Ein Kostenvoranschlag oder Angebot wird ungültig, wenn das Produkt, auf welches sich der Kostenvoranschlag oder das Angebot bezieht, nicht mehr erhältlich ist.

2    Der Benutzer kann nicht für seine Kostenvoranschläge oder Angebote haftbar gemacht werden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise annehmen muss, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Druckfehler enthalten.

3    Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot ausgewiesenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer oder sonstige staatliche Erhebungen und keine Kosten, die im Rahmen der Vereinbarung entstehen, einschließlich Fahrt-, Unterbringungs- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.

4    Wenn die Annahme (egal, ob in Bezug auf unwesentliche Positionen) vom im Kostenvoranschlag oder Angebot enthaltenen Angebot abweicht, ist der Benutzer nicht daran gebunden. Die Vereinbarung kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, sofern der Benutzer nichts Gegenteiliges angibt.

5    Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, lassen sich keine Rechte aus Bildern, Websites oder Maß- und Gewichtsangaben ableiten.

 

Artikel 3.    Vertragsdauer; Lieferbedingungen, Implementierung und Änderung der Vereinbarung

  1.   Die Vereinbarung zwischen dem Benutzer und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit eingegangen, sofern die Art der Vereinbarung nichts Anderweitiges bestimmt oder die Parteien Gegenlautendes schriftlich vereinbaren.
  2.   Vereinbarungen sind für den Benutzer nur bindend, nachdem er sie unterzeichnet hat.
  3.   Falls eine Bedingung für den Abschluss bestimmter Tätigkeiten oder der Lieferung bestimmter Dinge vereinbart oder vorgesehen wurde, ist diese niemals als verbindlicher Termin auszulegen. Wenn ein Termin nicht eingehalten wird, sollte die Gegenpartei dem Benutzer daher mittels schriftlicher Mitteilung eine Verzugsmeldung machen. In dieser Meldung muss dem Benutzer eine angemessene Frist zur Implementierung der Vereinbarung gewährt werden.
  4.   Wenn der Benutzer von der Gegenpartei zur Implementierung der Vereinbarung Einzelheiten benötigt, kann die Implementierungsfrist frühestens dann beginnen, wenn die Gegenpartei besagte Einzelheiten dem Benutzer richtig und vollständig bereitgestellt hat.
  5.   Die Lieferung von Dingen erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse bis zur Entladung. Danach geht das Risiko auf den Auftraggeber über.
  6.   Der Transport von Dingen auf Kosten und Risiko des Benutzers erfolgt auf eine vom Benutzer zu bestimmende Art und Weise.
  7.   Wenn der Rechnungsbetrag des Auftrags exkl. MwSt. unter € 1000,00 beträgt, ist der Benutzer berechtigt, der Gegenpartei Transportkosten in Rechnung zu stellen.
  8.   Falls während der Implementierung der Vereinbarung die Vereinbarung geändert oder ergänzt werden muss, um die ordnungsgemäße Implementierung zu gewährleisten, arbeiten die Parteien zügig miteinander zusammen, um die Vereinbarung anzupassen. Wenn die Art, der Umfang oder der Inhalt der Vereinbarung, egal ob auf Anfrage oder Anweisung der Gegenpartei, des autorisierten Gremiums, etc. oder nicht, geändert wird, wodurch die Vereinbarung hinsichtlich Qualität und/oder Menge geändert wird, kann dies auch die ursprünglich vereinbarten Bestimmungen betreffen. Infolgedessen kann der ursprünglich vereinbarte Betrag angehoben oder gesenkt werden. Der Benutzer gibt dafür falls möglich einen Richtpreis vor. Eine Änderung in der Vereinbarung kann auch die ursprünglich ausgewiesene Implementierungsfrist ändern. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit zur Änderung der Vereinbarung, einschließlich Änderungen des Preises und der Implementierungsfrist.
  9.   Wenn die Vereinbarung geändert wird (was auch Hinzufügungen umfasst) muss der Benutzer diese einhalten, sobald die Vereinbarung von der befugten Person beim Benutzer genehmigt wurde und die Gegenpartei dem Preis und anderen, für die Implementierung ausgewiesenen Bedingungen zugestimmt hat, einschließlich dem Implementierungszeitpunkt, welcher bei einer Änderung zu bestimmen ist. Ein Versäumnis, (unverzüglich) die geänderte Vereinbarung einzuhalten, führt nicht zu einem Verzug des Benutzers und gibt der Gegenpartei auch keinen Grund zur Kündigung. Wenn er sich nicht in Verzug befindet, kann der Benutzer eine Änderungsanfrage für die Vereinbarung ablehnen, falls dies die Qualität/Menge beeinflussen könnte, zum Beispiel die zu leistende Arbeit oder die zu liefernden Waren.
  10. Wenn die Gegenpartei bezüglich der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vereinbarung, zu der sie vom gegenüber dem Benutzer verpflichtet ist, säumig ist, haftet die Gegenpartei für alle direkten und indirekten Schäden (einschließlich Kosten), die dem Benutzer entstehen.
  11. Wenn der Benutzer einen Festpreis mit der Gegenpartei vereinbart, ist der Benutzer trotzdem jederzeit berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Gegenpartei dadurch ein Kündigungsrecht zusteht, sofern die Preiserhöhung durch eine Behörde oder rechtliche Verpflichtung oder einen Anstieg der Rohstoffpreise, Lohnkosten, etc. oder andere Gründe bedingt ist, die bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht abzusehen waren.
  12.    Der Benutzer ist berechtigt, die Einhaltung der vereinbarten Pflichten auszusetzen oder die Vereinbarung aufzulösen, wenn:

 

Artikel 4.   Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung der Vereinbarung

-    die Gegenpartei ihren Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung nicht vollständig oder pünktlich nachkommt;

-    nach Abschluss der Vereinbarung der Benutzer Kenntnis von Dingen erhält, die ihm begründeten Anlass zur Sorge geben, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann;

-    bei der Ausführung der Vereinbarung die Gegenpartei um Bereitstellung einer Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung gebeten wurde, und diese Sicherheit nicht bereitgestellt wurde oder sich als unzureichend erweist;

-    Wenn der Nutzer aufgrund von Verzögerungen seitens der Gegenpartei nicht mehr zur Implementierung der Vereinbarung in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bedingungen sein kann, ist dieser berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen.

  1.    Der Benutzer ist außerdem zur Auflösung der Vereinbarung berechtigt, wenn sich solche Umstände ergeben, welche die Einhaltung der Vereinbarung unmöglich machen, oder sich Umstände jeglicher sonstigen Art ergeben, unter denen vom Benutzer die Einhaltung einer ungeänderten Vereinbarung nicht vernünftigerweise erwartet werden könnte.
  2.    Wenn die Vereinbarung aufgelöst wird, sind die Ansprüche des Benutzers gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. Wenn der Benutzer die Erfüllung seiner Pflichten aussetzt, behält er seine Ansprüche gemäß Gesetz und Vereinbarung.
  3.    Falls sich der Benutzer zur Aussetzung oder Auflösung entschließt, entschädigt er nicht für daraus entstehende Schäden oder Kosten.
  4.    Wenn die Auflösung der Gegenpartei zuzuschreiben ist, ist der Benutzer zur Kompensierung des Schadens berechtigt, einschließlich der direkten und indirekten Folgekosten.
  5.    Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung nicht erfüllt und diese Nichterfüllung Anlass zur Auflösung gibt, ist der Benutzer berechtigt, die Vereinbarung unverzüglich aufzulösen, wobei er weder für Schäden noch Schadenersatz kompensieren muss, wogegen die Gegenpartei infolge ihres Versäumnis‘ zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.
  6.    Wenn die Vereinbarung vom Benutzer vorzeitig gekündigt wird, hat der Benutzer in Absprache mit der Gegenpartei für die Übertragung von Arbeiten Sorge zu tragen, die von Dritten zu leisten sind. Dies gilt, sofern die Kündigung nicht der Gegenpartei zuzuschreiben ist. Wenn die Übertragung der Arbeiten mit zusätzlichen Kosten für den Benutzer verbunden ist, sind diese von der Gegenpartei zu tragen. Sofern nicht vom Benutzer anders angegeben, ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Kosten innerhalb der angegebenen Frist zu erstatten.
  7.    Im Falle von Liquidierung, (Antrag auf) Zahlungsaussetzung oder Bankrott, oder von dinglichem Arrest – falls der dingliche Arrest nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – auf Kosten der Gegenpartei, von Umschuldung oder sonstigen Umständen, welche verhindern, dass die Gegenpartei freien Zugriff auf ihre Aktiva hat, ist es dem Benutzer freigestellt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass er dabei verpflichtet wäre, Schadenersatz zu zahlen. Die Ansprüche des Benutzers gegenüber der Gegenpartei sind in diesem Fall sofort fällig und zahlbar.
  8.    Wenn die Gegenpartei einen erteilten Auftrag vollständig oder teilweise storniert, hat sie die Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt bestellten oder vorbereiteten Dinge zuzüglich jeglicher verbundenen Liefer- und Entsorgungskosten und Arbeitsstunden zu tragen, die für die Implementierung der Vereinbarung reserviert waren.

 

Artikel  5   Höhere Gewalt

  1.    Der Benutzer ist gegenüber der Gegenpartei nicht zur Erfüllung von Pflichten verpflichtet, wenn er davon infolge eines Umstands abgehalten wird, welcher ihm nach Gesetz, gemäß einem Gerichtsverfahren oder allgemein anerkannten Grundsätzen nicht zuzuschreiben ist.
  2.    In diesen allgemeinen Bedingungen versteht sich Höhere Gewalt zusätzlich zu ihrer Auslegung zwecks Recht und Jurisprudenz als alle externen, vorhergesehenen und unvorhergesehenen Umstände, auf die der Benutzer keinen Einfluss, welche den Nutzer aber von der Erfüllung seiner Pflichten abhalten. Dazu zählen auch Streiks im Unternehmen des Benutzers und bei Drittunternehmen. Der Benutzer hat außerdem das Recht, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, welcher die (weitere) Einhaltung der Vereinbarung sich erst ergibt, wenn die Erfüllungsfrist des Benutzers bereits abgelaufen ist.
  3.    Der Benutzer kann seine Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung aussetzen, während die Höhere Gewalt besteht. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate andauert, sind beide Parteien zur Auflösung der Vereinbarung berechtigt, ohne dass eine Partei gegenüber der anderen schadenersatzpflichtig wäre.
  4.    Falls der Benutzer seine Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung teilweise erfüllt hat, wenn die Höhere Gewalt eintritt, oder zur Erfüllung dieser in der Lage sein wird und dem erfüllten (bzw. zu erfüllenden) Teil ein unabhängiger Wert zugeschrieben werden kann, ist der Benutzer berechtigt, den erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist zur Zahlung dieser Rechnung verpflichtet, als wäre diese eine separate Vereinbarung.

 

Artikel 6.    Zahlung und Inkassokosten

  1.    Die Zahlung sollte innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum auf einem vom Benutzer angegebenen Weg und in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung erfolgen, sofern nicht vom Benutzer anderslautend schriftlich angegeben. Der Benutzer ist zur periodischen Rechnungsstellung berechtigt.
  2.    Wenn die Gegenpartei bezüglich der pünktlichen Zahlung einer Rechnung säumig ist, gilt die Gegenpartei automatisch als säumig.
  3.    Sofern er nicht selbst säumig ist, kann der Benutzer ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei einen anderen Auftrag für die Zuweisung der Zahlung angibt. Der Benutzer kann die vollständige Zahlung der Hauptsumme ablehnen, wenn diese Zahlung nicht die aufgelaufenen Zinsen und Inkassokosten abdeckt.
  4.    Die Gegenpartei ist niemals zur Aufrechnung von Beträgen berechtigt, die sie dem Benutzer schuldet.
  5.    Einwände gegen einen Rechnungsbetrag führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen. Die Gegenpartei, welche keinen Anspruch auf Anfechtung gemäß 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 Buch 6 des niederländischen Zivilgesetzbuches) hat auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Zahlung einer Rechnung aus jeglichen anderen Gründen.
  6.    Wenn die Gegenpartei bezüglich der (pünktlichen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen säumig ist, sind alle angemessenen außergerichtlichen Kosten, die bei der Beitreibung der Zahlung entstanden sind, von der Gegenpartei zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf Grundlage der zu dieser Zeit üblichen niederländischen Inkassopraktiken berechnet. Wenn dem Benutzer allerdings angemessenerweise notwendige höhere Inkassokosten entstanden, gelten die tatsächlich entstandenen Kosten für die Kompensierung. Jegliche gerichtlichen und Ausführungskosten sind ebenfalls von der Gegenpartei zu tragen. Die Gegenpartei zahlt auch für aufgelaufene Zinsen der fälligen Inkassokosten.

 

Artikel 7.   Eigentumsvorbehalt

  1.    Alle vom Benutzer im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Dinge bleiben Eigentum des Benutzers, bis die Gegenpartei all ihre Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer im Rahmen dieser Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2.    Dinge, die vom Benutzer geliefert wurden und unter den Eigentumsvorbehalt von Absatz 1 fallen, dürfen nicht weiterverkauft oder als Währung benutzt werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Dinge zu verpfänden oder auf sonstige Weise zu belasten.
  3.    Die Gegenpartei hat jederzeit alle Schritte zu unternehmen, die vernünftigerweise von ihr erwartet werden könnten, um die Eigentumsrechte des Benutzers zu wahren.
  4.    Falls Dritte jegliche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Dinge beschlagnahmen oder für diese Rechte geltend machen wollen, hat die Gegenpartei den Benutzer darüber unverzüglich zu informieren.
  5.    Die Gegenpartei verpflichtet sich, jegliche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Dinge gegen Brand-, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem Benutzer auf die erste Anfrage den Versicherungsschein zur Prüfung vorzulegen. Im Falle einer Versicherungszahlung hat der Benutzer Anspruch auf diese Beträge. Falls nötig, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber dem Benutzer, mit allem, dass in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert ist (oder zu sein scheint).
  6.    Falls der Benutzer seine Eigentumsrechte wie in diesem Artikel erklärt in Anspruch nehmen möchten, gewährt die Gegenpartei dem Benutzer hiermit die unbedingte und unwiderrufliche Berechtigung zum Betreten aller Standorte, an denen sich Eigentum des Benutzers befindet, und diese Dinge zurückzuholen.

 

Artikel 8.              Garantien, Nachforschungen und Beschwerden, Verjährungsfrist

  1.    Der Benutzer wird in seinem eigenem Ermessen, kostenlos und vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen festgelegten Einschränkungen Dinge mit äußerlich nicht sichtbaren Mängeln reparieren oder ersetzen, sofern der Auftraggeber nachweisen kann, dass die Mängel das direkte Ergebnis der Verwendung eines falschen Materials oder einer fehlerhaften Endbearbeitung ist.
  2.    Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie ist auf die genannten Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Dinge an die Gegenpartei entstanden sind.
  3.    Nach Auftreten eines Mangels wie in Absatz 1 dieses Artikels muss der Auftraggeber den Benutzer schriftlich innerhalb von 14 Tagen benachrichtigen.
  4.    Mängel, welche das Ergebnis von unsachgemäßem/r Transport, Montage, Benutzung, unzureichender Wartung oder Änderungen ohne schriftliche Genehmigung des Benutzers sind, werden von Garantie nicht abgedeckt.
  5.    Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Dinge zu inspizieren oder inspizieren zu lassen, sobald sie ihr zur Verfügung gestellt wurden, bzw. sofern die relevanten Arbeiten abgeschlossen wurden. Bei dieser Inspektion muss die Gegenpartei nachforschen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Waren dem entspricht, was vereinbart wurde, und die von den Parteien diesbezüglich vereinbarten Anforderungen erfüllt. Jegliche sichtbaren Mängel sind dem Benutzer 48 Stunden nach der Lieferung zu melden. Sämtliche nicht sichtbaren Mängel sind unverzüglich, allerdings spätestens acht Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich dem Benutzer anzuzeigen. Diese Meldung muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, sodass der Benutzer angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss dem Benutzer die Nachforschungen zu einer Beschwerde ermöglichen.
  6.    Wenn die Gegenpartei eine pünktliche Beschwerde einreicht, ist sie trotzdem nicht zur Aussetzung ihrer Zahlungspflicht berechtigt. In diesem Fall bleibt die Gegenpartei verpflichtet, die bestellten Warten anzunehmen und zu zahlen.
  7.    Wen nein Mangel später entdeckt, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Wiederherstellung, Ersetzung oder Schadenersatz.
  8.    Wenn bestimmt wird, dass Dinge mangelhaft sind und diesbezüglich eine Beschwerde eingereicht wurde, hat der Benutzer – nach Annahme der Rücksendung oder, falls die Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mangelbenachrichtigung durch die Gegenpartei – in seinem eigenem Ermessen die Sache zu ersetzen oder wiederherzustellen, oder als Kompensation der Gegenpartei einen Betrag zu zahlen. Im Falle einer Ersetzung ist die Gegenpartei verpflichtet, die zu ersetzende Sache zum Benutzer zurückzusenden und dem Benutzer das Eigentum daran zu übertragen, sofern nicht vom Benutzer anders festgelegt.
  9.    Wenn eine Beschwerde für ungültig befunden wird, sind die dadurch entstandenen Kosten wie Untersuchungskosten seitens des Benutzers von der Gegenpartei zu tragen.
  10.       Nach Ablauf des Garantiezeitraums sind alle Kosten für Reparatur und Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Fahrtkosten, von der Gegenpartei zu tragen.
  11.       Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungszeiträume beträgt der Verjährungszeitraum für alle Ansprüche und Rechtsmittel gegen den Benutzer und alle vom Benutzer zur Implementierung der Vereinbarung eingebrachten Dritten ein Jahr.

 

Artikel 9. Haftung

  1.    Falls der Benutzer haften muss, ist diese Haftung auf den Inhalt dieser Bestimmung beschränkt.
  2.    Der Benutzer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstanden sind, dass der Benutzer falsche und/oder unvollständige Informationen angenommen hat, welche von oder im Auftrag der Gegenpartei bereitgestellt wurden.
  3.    Falls der Benutzer für Schäden haften muss, ist die Haftung des Benutzers auf das Doppelte des Rechnungswertes des Auftrags oder zumindest des Teils des Auftrags beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.
  4.    Die Haftung des Benutzers ist in jedem Fall auf die maximale Deckungssumme der Versicherung beschränkt.
  5.    Der Benutzer haftet nur für direkte Schäden.
  6.    Direkte Schäden gelten ausschließlich als angemessene Kosten zur Bestimmung der Ursache und des Ausmaßes des Schadens, sofern sich die Bestimmung auf Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, als angemessene Kosten, die entstanden sind, damit die unzureichende Leistung des Benutzers die Vereinbarung einhalten kann, sofern dies dem Benutzer zuzuschreiben ist, und als angemessene Kosten, die entstanden sind, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern die Gegenpartei beweist, dass diese Kosten zu einer Beschränkung von direktem Schaden gemäß diesen allgemeinen Bedingungen geführt haben.
  7.    Der Benutzer haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen und Schäden durch Geschäftsunterbrechung.
  8. Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden dem Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit des Benutzers oder seiner geschäftsführenden Unterstellten zuzuschreiben ist.

 

Artikel 10.  Risikoübergang

  1.    Das Risiko von Verlust, Schaden oder Wertminderung geht auf die Gegenpartei über, sobald die Waren in die Obhut der Gegenpartei gegeben werden.

 

Artikel 11.  Schadenersatz

  1.    Die Gegenpartei hält den Benutzer schadlos gegenüber allen Ansprüchen von Dritten, denen in Verbindung mit der Implementierung Schäden entstehen, welche nicht dem Benutzer zuzuschreiben sind.
  2.    Sollte der Benutzer von Dritten aus diesem Grund angesprochen werden, ist die Gegenpartei gerichtlich und außergerichtlich verpflichtet, dem Benutzer beizustehen und sofort alles zu tun, das von ihr erwartet werden kann. Sollte die Gegenpartei bei der Durchführung angemessener Maßnahmen säumig sein, kann der Benutzer ohne Verzugsmeldung derartige Handlungen vornehmen. Alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden seitens Benutzer und Dritten sind vollständig von der Gegenpartei zu tragen und gehen auf deren Risiko.

 

Artikel 12.  Geistiges Eigentum

  1.    Der Benutzer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, auf der gemäß dem Urheberrecht und sonstiger geistiger Eigentumsgesetzgebung Anspruch hat. Der Benutzer ist berechtigt, das bei der Implementierung der Vereinbarung gewonnene Wissen für andere Zwecke einzusetzen, sofern dabei nicht streng vertrauliche Informationen der Gegenpartei gegenüber Dritten offengelegt werden.

 

Artikel  13.  Geltendes Recht und Streitfälle

  1.    Für alle rechtlichen Beziehungen, bei denen der Benutzer als Partei involviert ist, gilt ausschließlich niederländisches Recht.
  2.    Falls sich infolge einer Vereinbarung, für welche diese Bedingungen vollständig oder teilweise gelten, Streitfälle ergeben, sind diese – in Verbindung mit ihrer Art oder auf Grundlage des geforderten Betrages – vom Amtsgericht beizulegen, d. h. das Amtsgericht für den Geschäftssitz des Benutzers ist das einzige zuständige Gericht.